Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dun & Bradstreet Deutschland GmbH („D&B“) und der unten genannte Kunde („Kunde“) vereinbaren, daß D&B dem Kunden Wirtschaftsauskünfte („Leistungen“) erteilt. Die Leistungen können die Bereitstellung von Unternehmensdaten einschließlich D-U-N-S Nummer, Finanzinformationen und sonstige Informationen („Informationen“); die Bereitstellung von Computerprogrammen sowie deren Anwendungen (einschließlich solcher Programme von D&B, auf die der Kunde extern Zugriff nehmen kann), Dokumentation und Medien (nachfolgend auch „Software“ genannt) sowie andere Dienstleistungen umfassen.

Die Leistungen unterliegen diesem Rahmenvertrag („Rahmenvertrag“). Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird in Einzelaufträgen  („Aufträge“) festgelegt. Solange D&B einen Auftrag des Kunden nicht angenommen hat, besteht weder für D&B eine Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen noch entstehen für den Kunden Zahlungsverpflichtungen. Alle Aufträge für Leistungen von D&B unterliegen den Geschäftsbedingungen dieses Rahmenvertrages. Die für die einzelnen Aufträge vereinbarten Geschäftsbedingungen werden durch Bezug auf diesen Rahmenvertrag einbezogen. Besondere Leistungen können im Einzelfall besonderen Geschäftsbedingungen unterliegen, die zusätzlich durch Bezug auf diesen Rahmenvertrag einbezogen werden. Die Leistungen werden sowohl den deutschen Niederlassungen des Kunden als auch deutschen Gesellschaften zugänglich gemacht, die entweder Muttergesellschaften des Kunden oder aber ein von dem Kunden gemäß § 17 Abs. 1 AktienG beherrschtes Unternehmen sind. Die Gesellschaften/Niederlassungen werden in einem, von dem Kunden und D&B zu unterzeichnenden Anhang „Gesellschaften und Niederlassungen des Kunden“ zum Einzelauftrag zum Risikomanagement (RMS Core) aufgelistet. Die Zustimmung seitens D&B zum RMS Core Einzelvertrag und diesem Rahmenvertrag erfolgt durch die Gegenzeichnung des RMS Core Einzelvertrages durch D&B. Der RMS Core Einzelauftrag wird seitens des Kunden durch die Unterzeichnung des RMS Core Einzelauftrages im Vorfeld gültig..

                Vertragsbedingungen

1.         Lizenzen

1.1             D&B gewährt dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht („Lizenz“) an den Informationen und der Software (nur in Object Code-Format), soweit sie Gegenstand eines Auftrages an D&B sind. Die Lizenz unterliegt den in diesem Rahmenvertrag und dem jeweiligen Auftrag enthaltenen Beschränkungen. Die geistigen Eigentumsrechte (Urheberrechte, Datennutzungsrechte, Rechte an Datenbanken sowie sonstige Eigentumsrechte) an den Leistungen, Informationen und der Software verbleiben bei D&B.

1.2            Jede Lizenz und jeder Auftrag ist auf 12 Monate befristet. Die Frist beginnt mit dem Datum des Auftrages, soweit in dem Auftrag keine anderweitige Regelung getroffen wird. Jede Lizenz und jeder Auftrag verlängert sich automatisch um eine Laufzeit von zwölf (12) Monaten, sofern nicht ein Vertragspartner entweder diesen Rahmenvertrag oder den Auftrag mindestens drei (3) Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer kündigt. Ebenso verlängert sich jede Lizenz und jeder Auftrag entsprechend der in dem Auftrag beschriebenen Voraussetzungen oder durch Zahlung der Gebühr für die Verlängerung und der entsprechenden Gebühren für Produkte und Leistungen (die Anfangslaufzeit und jede Verlängerungslaufzeit der Lizenz oder des Auftrages bilden „die Laufzeit“ der Lizenz oder des Auftrages). Falls der Kunde für bestimmte Fälle Frühwarnsysteme aktiviert hat („Frühwarnsystem“), so beträgt die Laufzeit dieser Leistung zwölf (12) Monate. Die Leistung Frühwarnsystem verlängert sich jeweils um zwölf (12) Monate, sofern nicht ein Vertragspartner das Frühwarnsystem spätestens am letzten Tag der Laufzeit entweder schriftlich oder im DBAI kündigt oder der Kunde den Auftrag kündigt, während dessen Laufzeit er das Frühwarnsystem aktiviert hat. In letzterem Fall gilt die Kündigung des Auftrags gleichzeitig als Kündigung des Frühwarnsystems zum Ende der Laufzeit des jeweiligen Frühwarnsystems.

1.3             Software „Updates“ (das heißt kleinere Erweiterungen, Ergänzungen oder der Austausch kleinerer Teile der Software einschließlich Korrekturarbeiten) werden – sofern verfügbar und vorrätig – unentgeltlich erbracht. „Upgrades“ (z.B. Modifikationen, Ergänzungen oder der Austausch wesentlicher Teile, Verbesserungen oder Erweiterungen von Software) werden – sofern vorrätig und verfügbar – nur gegen ein zusätzliches Entgelt erbracht. Die Festlegung, ob ein Update oder ein Upgrade vorliegt, liegt im Ermessen von D&B. Alle Updates und Upgrades, die der Kunde erhält, unterliegen den Bedingungen dieses Rahmenvertrages.

1.4             Dem Kunden steht während der normalen Geschäftszeiten für die Dauer eines Auftrages bei Softwareproblemen ein Servicedienst per Telefon und per Email zur Verfügung. Der Kunde kann diesen Servicedienst nur für die jeweils lizenzierte Softwareversionen in Anspruch nehmen, wenn er alle ihm übermittelten Updates ordnungsgemäß installiert hat.

2.               Einschränkung der Nutzungsrechte

2.1        Informationen und Software werden dem Kunden ausschließlich für den Eigengebrauch und die interne Verwendung eingeräumt und zwar (1) nur für den in dem Auftrag festgehaltenen Leistungsumfang, (2) nur für die Häufigkeit der Benutzung und die Anzahl der Benutzer, die in dem Auftrag festgehalten sind und (3) mit den sonstigen im Auftrag enthaltenen Einschränkungen.

2.2            Dem Kunden ist es untersagt, Dritte mit Informationen oder Software, sei es direkt durch Übertragung von Daten oder indirekt durch die Einbindung in ein Datensystem, eine Marketingliste, einen Bericht oder auf andere Weise zu versorgen. Dem Kunden ist es weiter untersagt, die ihm überlassenen Informationen oder Software zu nutzen, um Statistiken oder andere Informationen zu entwickeln, die Dritten zur Verfügung gestellt werden bzw. eine solche Entwicklung von Statistiken oder Informationen zuzulassen bzw. zu unterstützen oder die Informationen oder Software als Grundlage für Empfehlungen an Dritte einzusetzen. Dem Kunden ist es schließlich auch untersagt, Informationen zur Vorbereitung von Vergleichen mit anderen Informationen/Informationsdiensten zu nutzen, sofern diese Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf ferner keine Informationen ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung im Rahmen von rechtlichen und/oder gerichtlichen Auseinandersetzungen jedweder Art vorzulegen.

2.3            Dem Kunden ist es untersagt, auf die Software zuzugreifen, um diese zu modifizieren, zu kopieren oder zu fälschen oder in sonst einer Form Einfluß auf den Source Code der Software zu nehmen oder diesen abzuleiten. Dies gilt nicht, soweit die hierdurch erlangten Informationen unerlässlich sind, um die Interoperabilität der Software mit einem unabhängig geschaffenen Computerprogramm herzustellen und soweit solche Informationen nicht auf andere Weise ohne weiteres für den Lizenznehmer erhältlich sind; in diesem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet, D&B vorher zu benachrichtigen und D&B eine angemessene Zeit zu gewähren, um die benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.

2.4            D&B kann jederzeit überprüfen, welche Informationen und Software der Kunde benutzt, speichert oder ihm übertragen worden sind und ob der Kunde die Leistungen vertragsgemäß nutzt. Der Kunde verpflichtet sich, D&B zu diesem Zweck während der allgemein üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftslokalen oder sonstigen Räumen zu gewähren. D&B wird dem Kunden die Besichtigung mit angemessenem Vorlauf ankündigen.

2.5            Der Kunde ist nicht berechtigt, die Informationen für die Überprüfung oder Vorbereitung der Überprüfung von Einzelpersonen einzusetzen, die einen Kredit oder eine Versicherung für persönliche oder familiäre Zwecke beantragen. Entsprechendes gilt für die Verwendung der Informationen für Stellenbewerbungen von Einzelpersonen. Darüber hinaus wird der Kunde die ihm erbrachten Leistungen nicht zu gesetzwidrigen sowie wettbewerbswidrigen Zwecken einsetzen. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm erbrachten Leistungen in Übereinstimmung mit den gültigen Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden; insbesondere hat der Kunde die Einhaltung der Bestimmungen zum Telefonmarketing und zur Anwerbung von Kunden (einschließlich Fax und/oder E-Mail-Werbung) zu gewährleisten. Weiterhin hat der Kunde insbesondere die Vorgaben des Bundesdatenschutz-gesetzes einzuhalten. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz setzt die Übermittlung personenbezogener Daten unter anderem ein berechtigtes Interesse voraus. Der Kunde wird daher, sofern in Informationen personenbezogene Daten enthalten sind, D&B sein berechtigtes Interesse gem. § 29 Abs. 2 Ziffer 1a Bundesdatenschutzgesetz darlegen. D&B ist berechtigt, im Einzelfall zu überprüfen, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt. Der Kunde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen oder verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Kunde verpflichtet seine Mitarbeiter oder sonstige Dritte, die Zugang zu den der Geheimhaltung unterliegenden Daten haben, zur Verschwiegenheit.

3.               Kopierverbot

Dem Kunden ist es untersagt, Informationen oder Software zu kopieren, herunterzuladen, upzuloaden oder in sonst einer Form zu reproduzieren, es sei denn es handelt sich (1) um Vervielfältigungen für interne Zwecke des Kunden und die Anzahl der Vervielfältigungen bewegen sich in einem für interne Verwendungszwecke angemessenem Rahmen oder (2) um das Funktionieren des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen der Kunde nach diesem Rahmenvertrag berechtigt ist.

4.               D-U-N-S®-Nummern

Der Kunde ist berechtigt, die D-U-N-Sâ-Nummern weltweit während der Dauer dieses Vertrages zum Zwecke der Identifizierung von Unternehmen und/oder Personen sowie zum internen Geschäftsgebrauchzu nutzen. Wo möglich, wird der Kunde die D-U-N-Sâ-Nummer als solche identifizieren und darauf hinweisen, daß D-U-N-S eine eingetragene Marke von D&B ist.

5.               Drittleistungen

5.1             Der Kunde ist  im Einzelfall berechtigt, einen Dritten (den „Processor“) mit der Verarbeitung und Speicherung von Informationen zu beauftragen. Dies setzt allerdings voraus, daß der Kunde mit dem Processor und D&B zuvor eine „Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung“ nach Maßgabe von D&B abgeschlossen hat.

5.2              Rechte und/oder Ansprüche des Kunden gegen Dritte, die ihrerseits D&B Informationen erteilen, sind entsprechend der Ziffern 7 und 10 beschränkt.

5.3             Soweit nicht Ziffer 5.2 etwas anderes bestimmt oder soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, können Dritte, die nicht Partei dieses Rahmenvertrages sind, keinerlei Ansprüche aus diesem Vertrag ableiten.

6.               Preise/ Konditionen

6.1             Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise von D&B in Euro. Der Kunde wird D&B gemäß den Vereinbarungen im Auftrag bezahlen. Preise und Produktbeschreibungen werden in dem Auftrag festgehalten. Fehlt eine Regelung zu den Preisen/Produkten im Auftrag, bestimmen sich die Preise und die Produkte nach den Preis- und Produktlisten von D&B. Diese Listen stehen dem Kunden sowohl als Druckversion als auch auf der Internetseite von D&B zur Verfügung. Sie sind Bestandteil dieses Rahmenvertrages.

6.2             Zahlungen sind sofort mit Erhalt der Rechnung und ohne Abzüge fällig. Der Kunde hat bei seinen Zahlungen die richtige Rechnungs- und Kundennummer anzugeben. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat er D&B Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf die Forderung zu zahlen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist die Forderung ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, bei Verzug beträgt der Zinssatz ebenfalls 6 %.

Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von D&B anerkannt worden sind. Entsprechendes gilt für die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen, sofern der Kunde ein Unternehmer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ist der Kunde kein Kaufmann, Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so besitzt er nur ein Zurückbehaltungsrecht für Ansprüche, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.

6.3             Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.4        Sofern dies in dem Auftrag schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde berechtigt, nicht beanspruchte Leistungen bei Verlängerung des Auftrages zu übertragen.

6.5            Sofern der Kunde den im Auftrag vereinbarten Leistungsumfang überschreitet, wird er D&B die für das Propdukt anwendbare, von D&B festzusetzende Vergütung für die zusätzlich in Anspruch genommenen Leistungen zahlen.

6.6            Sofern der mit dem Kunden vereinbarte Preis auf einer Schätzung des Auftragsvolumens im Auftrag beruht und der Kunde dieses Leistungsvolumen nicht vollständig in Anspruch nimmt, muß der Preis für die Leistungen neu kalkuliert werden. Der Kunde wird D&B in diesem Fall den entsprechenden Preis für die von dem Kunden tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen zahlen.

7.               Gewährleistung

7.1             D&B ist bemüht, ihren Datenbestand zu pflegen. Dem Kunden ist aber bewußt, daß Informationen bis zu einem gewissen Maße Fehler enthalten können.  Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er wegen Informationen, die in geringem Maße Fehler enthalten, keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. 

7.2             Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, daß die Informationen für die von ihm verfolgten Zwecke hinreichend bestimmt sind. Wenn offensichtlich ist, dass die Informationen für die von dem Kunden verfolgten Zwecke nicht hinreichend bestimmt sind, so muss der Kunde D&B dies schriftlich innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Informationen mitteilen. D&B wird etwaige Ungenauigkeiten nach ihrem Wahlrecht entweder auf eigene Kosten nachbessern oder dem Kunden einen angemessenen Betrag für die nicht brauchbaren Informationen erstatten.

7.3             Alle Leistungen werden „wie vorhanden und verfügbar“ erbracht. Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht hierfür liegt bei D&B. D&B ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Schlagen die Nachbesserungsversuche oder die Ersatzlieferungen fehl oder führen sie innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu keinem Erfolg, hat der Kunde wahlweise ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag über die betroffene Leistung oder auf Herabsetzung des Preises.

7.4             Gewährleistungsansprüche für Standard-Software/-Hardware verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Gewährleistungsansprüche für sogenannte unkörperliche Werke (Individual-Software, Informationen etc.) verjähren in einem Jahr; die Verjährungsfrist beginnt mit  dem Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die vorstehenden Begrenzungen und Beschränkungen der Gewährleistung in Ziffern 7.1 und 7.2 greifen nicht, sofern die Gewährleistungsansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von D&B, ihrer Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder durch das Verschulden von D&B bzw. von deren Organen, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10 (Haftung) beschränkt .

8.               Urheberrechte/Geistiges Eigentum

8.1             Der Kunde erkennt an, daß Informationen und Software Eigentum von D&B sind. Die Rechte von D&B umfassen: (1) die Urheberrechte von D&B, einschließlich von Informationen, die die Auswahl, die Gestaltung, die Einordnung und die Präsentation von Informationen oder zuvor erstelltem oder gesammeltem Material beeinhalten, (2) geheime und streng vertrauliche Informationen und Informationen, deren Kenntnis ein besonderes Wertschöpfungspotential beinhaltet sowie (3) Informationen, die D&B auf ihre Kosten beschafft, zusammengestellt, entwickelt oder gepflegt hat und deren unberechtigte Nutzung D&B erheblich schädigen würde oder D& B’s wirtschaftliches Interesse, solche Informationen zu erstellen, zu entwickeln und zu erhalten, beeinträchtigen würde. Der Kunde verpflichtet sich, D&B’s geistige Eigentumsrechte an den Informationen und der Software – sei es durch Handlungen oder durch Unterlassungen – nicht zu gefährden. Ebenfalls wird der Kunde keine Handlungen vornehmen oder gestatten, die dazu führen, daß durch die Informationen oder die Software Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum von D&B oder von Dritten verletzt werden. Entsprechendes gilt für Unterlassungen des Kunden. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, daß sich auf jeder von ihm gefertigten Kopie der Informationen und Software ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die geistigen Eigentumsrechte von D&B befindet.

8.2             Der Kunde wird keine Marke oder einen sonstigen geschützten Namen von D&B oder einer ihrer Tochtergesellschaften nutzen oder veröffentlichen. Der Kunde darf  Presseerklärungen in Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder einem Auftrag nur mit Zustimmung von D&B abgeben.

8.3        D&B wird alle Informationen, die der Kunde als gesetzlich geschützt deklariert, wie ihre eigenen Eigentumsrechte behandeln. D&B verpflichtet sich, entsprechend identifizierte geschützte Informationen ausschließlich zur Erfüllung der Vertragsleistungen gegenüber dem Kunden und zu internen Analysezwecken (z.B. Prüfung und Analyse solcher Daten zur Verbesserung von D&B’s Produkten und Leistungen) einzusetzen. Keinem besonderen Schutz unterliegen Informationen, die (1) ohne Zutun oder Unterlassen von D&B öffentlich bekannt sind oder werden; (2) bereits vor Offenlegung der Informationen im Besitz von D&B waren; (3)  D&B von dritter Seite im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften offengelegt werden mit der Befugnis, diese Informationen ohne jede Einschränkung zu nutzen und offenzulegen, oder (4) Informationen, die D&B selbst beschafft oder entwickelt hat, ohne auf geschützte Informationen zurückzugreifen.

8.4            D&B steht dafür ein, daß nach ihrem Kenntnisstand die Software und Informationen – soweit sie in Übereinstimmung mit diesem Rahmenvertrag verwendet werden – in dem Staat, in dem D&B ihre Leistungen für den Kunden erbringt, keine Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte oder geistige Eigentumsrechte Dritter verletzen. Eine Haftung von D&B ist ausgeschlossen, sofern der Kunde die Software oder Informationen modifiziert oder diese in welcher Form auch immer mit von Dritten stammendem Material kombiniert.

9.               Beendigung des Vertragsverhältnisses

9.1             Verletzt eine Partei eine Bestimmung dieses Vertrages oder eines Auftrages nicht nur unwesentlich, so ist die andere Partei berechtigt, diesen Rahmenvertrag und/oder den Auftrag fristlos zu kündigen. Eine gegen Ziffer 12.2 verstoßende Abtretung stellt einen solchen wesentlichen Grund für die fristlose Kündigung dar. Darüber hinaus ist D&B berechtigt, diesen Rahmenvertrag und/oder Aufträge mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen. Kündigt D&B diesen Rahmenvertrag und/oder Aufträge, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so wird D&B dem Kunden noch nicht aufgebrauchte Vorauszahlungen auf Leistungen erstatten.

9.2             Die Regelungen in den Ziffern 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9.2, 9.3, 9.4, 10 und 11 gelten auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrages fort.

9.3             Sofern der Kunde ohne schriftliche Genehmigung von D&B nach der Beendigung des Rahmenvertrages oder eines Auftrages Leistungen in Anspruch nimmt, ist der Kunde verpflichtet, D&B den Listenpreis für die Leistungen zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Beendigung des oder der Vertragsverhältnisse/s gilt.

9.4             Mit Beendigung einer Vertragslaufzeit wird der Kunde – soweit D&B nicht etwas anderes bestimmt – unverzüglich alle in seinem Besitz befindlichen Originale und Kopien betreffend die Software löschen oder vernichten und auf Verlangen von D&B einen Nachweis hierfür erbringen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Software oder Informationen erhält, die dazu bestimmt sind, ältere Software oder Informationen zu ersetzen.

9.5             Die in Ziffer 9.4 geregelte Pflicht des Kunden, alle in seinem Besitz befindlichen Originale und Kopien zu löschen oder zu vernichten, gilt bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auch für alle Informationen, welche der Kunde während der Laufzeit von D & B erhalten hat. 

9.6             Die Beendigung dieses Rahmensvertrages hat die Beendigung aller noch ausstehenden Aufträge zur Folge.

10.             Haftung

10.1          Entsteht dem Kunden durch eine von D&B verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Kunde diesen höchstens in Höhe von 5 % des Bruttowertes des betroffenen Teils des Gesamtauftrages ersetzt verlangen. Befindet sich D&B mit einer Leistung in Verzug, so kann der Kunde von dem Auftrag zurücktreten, nachdem er D&B eine angemessene Nachfrist unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts bei Nichterbringung innerhalb der Nachfrist gesetzt hat.

10.2          Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in Ziffer 10.3 bis 10.6 gelten auch für deliktische Ansprüche soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.

10.3          Die Haftung von D&B für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht

-           für Schäden, die D&B vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;

-           in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch D&B beruhen.

10.4          In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von D&B – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für D&B bei Abschluß des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.5          Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in Ziffern 10.3 und 10.4 gelten auch für die Haftung von D&B für ihre Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

10.6          Schadensersatzansprüche des Kunden sind, außer bei Vorsatz von D&B oder deren Organen, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen, ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche durch D&B oder deren Versicherer und einem entsprechenden Hinweis auf die Drei-Monats-Frist   gerichtlich gegen D&B geltend gemacht werden. Alle etwaigen Schadensersatzansprüche des Kunden (außer bei Vorsatz von D&B oder dessen Organen/leitenden Mitarbeitern) verjähren in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.  Soweit andere Vertragsbedingungen oder das Gesetz eine kürzere Verjährungsfrist anordnen, sind diese vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen vorrangig.

10.7          Die Ausschlüsse und Beschränkungen in Ziffer 10.1. bis 10.6 gelten nicht, soweit Schäden von einer bestehenden Haftpflichtversicherung von D&B abgedeckt werden.

11.             Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1          Soweit nicht anders vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Leistungen und Verpflichtungen aus den Vertragsbeziehungen mit dem Kunden Darmstadt.

11.2          Mit Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wird Darmstadt als Gerichtsstand vereinbart. D&B ist aber berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

11.3          Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12.             Schlußbestimmungen

12.1          Dieser Rahmenvertrag, die im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag erteilten Aufträge sowie alle Anlagen, Ergänzungen, Listen und Formblätter von D&B, auf die in diesem Rahmenvertrag Bezug genommen wird, stellen die gesamte Vereinbarung zwischen D&B und dem Kunden betreffend die Leistung von D&B dar. Sofern Aufträge sowie Anlagen, Ergänzungen, Listen und Formblätter von D&B Regelungen zu Punkten enthalten, die auch Gegenstand einer Regelung des Rahmenvertrag sind, so wird der betreffende Punkt grundsätzlich durch sämtliche vorhandene Bestimmungen zusammen geregelt. Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen eines Auftrags und den Regelungen dieses Rahmenvertrages sind die Regelungen zu den Leistungen, die in dem betreffenden Auftrag festgelegt sind, in dem Umfang vorrangig, in dem der Widerspruch besteht. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieses Rahmenvertrages oder von Aufträgen der Schriftform.

Dies gilt auch in Bezug auf eine Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform.

12.2          Dieser Rahmenvertrag bindet und wirkt für und gegen die Parteien und ihre Rechtsnachfolger. Keine Partei darf diesen Rahmenvertrag oder aus ihm resultierende Ansprüche ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen/abtreten. D&B ist allerdings berechtigt, diesen Rahmenvertrag im Rahmen Verbindung mit einer Unternehmensfusion auf eine neu gegründete Gesellschaft oder die neu konsolidierte Einheit zu übertragen. Entsprechendes gilt, sofern alle oder im wesentlichen alle Vermögensgegenstände von D&B auf einen Erwerber übertragen werden, für die Übertragung dieses Rahmenvertrages oder aus ihm resultierender Ansprüche auf den Erwerber.

12.3          D&B darf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (entweder in der gedruckten Version oder online) jederzeit ändern, vorausgesetzt, dass D&B den Kunden schriftlich über eine solche Änderung informiert und den Kunden außerdem darüber informiert, dass, falls der Kunde der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Nachricht schriftlich widerspricht, seine Zustimmung zu den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als erteilt gilt. Die Zustimmung des Kunden zu den geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Nachricht schriftlich widerspricht.