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1. Lizenzen
1.1
D&B gewährt dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares
Nutzungsrecht („Lizenz“) an den Informationen und der Software (nur in
Object Code-Format), soweit sie Gegenstand eines Auftrages an D&B sind.
Die Lizenz unterliegt den in diesem Rahmenvertrag und dem jeweiligen
Auftrag enthaltenen Beschränkungen. Die geistigen Eigentumsrechte
(Urheberrechte, Datennutzungsrechte, Rechte an Datenbanken sowie
sonstige Eigentumsrechte) an den Leistungen, Informationen und der
Software verbleiben bei D&B.
1.2
Jede Lizenz und jeder Auftrag ist auf 12 Monate befristet. Die Frist
beginnt mit dem Datum des Auftrages, soweit in dem Auftrag keine
anderweitige Regelung getroffen wird. Jede Lizenz und jeder Auftrag
verlängert sich automatisch um eine Laufzeit von zwölf (12) Monaten,
sofern nicht ein Vertragspartner entweder diesen Rahmenvertrag oder den
Auftrag mindestens drei (3) Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen
oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer kündigt. Ebenso
verlängert sich jede Lizenz und jeder Auftrag entsprechend der in dem
Auftrag beschriebenen Voraussetzungen oder durch Zahlung der Gebühr für
die Verlängerung und der entsprechenden Gebühren für Produkte und
Leistungen (die Anfangslaufzeit und jede Verlängerungslaufzeit der
Lizenz oder des Auftrages bilden „die Laufzeit“ der Lizenz oder des
Auftrages). Falls der Kunde für bestimmte Fälle Frühwarnsysteme
aktiviert hat („Frühwarnsystem“), so beträgt die Laufzeit dieser
Leistung zwölf (12) Monate. Die Leistung Frühwarnsystem verlängert sich
jeweils um zwölf (12) Monate, sofern nicht ein Vertragspartner das
Frühwarnsystem spätestens am letzten Tag der Laufzeit entweder
schriftlich oder im DBAI kündigt oder der Kunde den Auftrag kündigt,
während dessen Laufzeit er das Frühwarnsystem aktiviert hat. In
letzterem Fall gilt die Kündigung des Auftrags gleichzeitig als
Kündigung des Frühwarnsystems zum Ende der Laufzeit des jeweiligen
Frühwarnsystems.
1.3
Software „Updates“ (das heißt kleinere Erweiterungen, Ergänzungen oder der
Austausch kleinerer Teile der Software einschließlich Korrekturarbeiten)
werden – sofern verfügbar und vorrätig – unentgeltlich erbracht.
„Upgrades“ (z.B. Modifikationen, Ergänzungen oder der Austausch
wesentlicher Teile, Verbesserungen oder Erweiterungen von Software)
werden – sofern vorrätig und verfügbar – nur gegen ein zusätzliches
Entgelt erbracht. Die Festlegung, ob ein Update oder ein Upgrade
vorliegt, liegt im Ermessen von D&B. Alle Updates und Upgrades, die der
Kunde erhält, unterliegen den Bedingungen dieses Rahmenvertrages.
1.4
Dem Kunden steht während der normalen Geschäftszeiten für die Dauer eines
Auftrages bei Softwareproblemen ein Servicedienst per Telefon und per
Email zur Verfügung. Der Kunde kann diesen Servicedienst nur für die
jeweils lizenzierte Softwareversionen in Anspruch nehmen, wenn er alle
ihm übermittelten Updates ordnungsgemäß installiert hat.
2.
Einschränkung der Nutzungsrechte
2.1 Informationen und Software werden dem Kunden
ausschließlich für den Eigengebrauch und die interne Verwendung
eingeräumt und zwar (1) nur für den in dem Auftrag festgehaltenen
Leistungsumfang, (2) nur für die Häufigkeit der Benutzung und die Anzahl
der Benutzer, die in dem Auftrag festgehalten sind und (3) mit den
sonstigen im Auftrag enthaltenen Einschränkungen.
2.2 Dem Kunden ist es untersagt, Dritte mit
Informationen oder Software, sei es direkt durch Übertragung von Daten
oder indirekt durch die Einbindung in ein Datensystem, eine
Marketingliste, einen Bericht oder auf andere Weise zu versorgen. Dem
Kunden ist es weiter untersagt, die ihm überlassenen Informationen oder
Software zu nutzen, um Statistiken oder andere Informationen zu
entwickeln, die Dritten zur Verfügung gestellt werden bzw. eine solche
Entwicklung von Statistiken oder Informationen zuzulassen bzw. zu
unterstützen oder die Informationen oder Software als Grundlage für
Empfehlungen an Dritte einzusetzen. Dem Kunden ist es schließlich auch
untersagt, Informationen zur Vorbereitung von Vergleichen mit anderen
Informationen/Informationsdiensten zu nutzen, sofern diese Dritten
zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf ferner keine Informationen
ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung im Rahmen von rechtlichen
und/oder gerichtlichen Auseinandersetzungen jedweder Art vorzulegen.
2.3 Dem Kunden ist es untersagt, auf die Software
zuzugreifen, um diese zu modifizieren, zu kopieren oder zu fälschen oder
in sonst einer Form Einfluß auf den Source Code der Software zu nehmen
oder diesen abzuleiten. Dies gilt nicht, soweit die hierdurch erlangten
Informationen unerlässlich sind, um die Interoperabilität der Software
mit einem unabhängig geschaffenen Computerprogramm herzustellen und
soweit solche Informationen nicht auf andere Weise ohne weiteres für den
Lizenznehmer erhältlich sind; in diesem Fall ist der Lizenznehmer
verpflichtet, D&B vorher zu benachrichtigen und D&B eine angemessene
Zeit zu gewähren, um die benötigten Informationen zur Verfügung zu
stellen.
2.4 D&B kann jederzeit überprüfen, welche
Informationen und Software der Kunde benutzt, speichert oder ihm
übertragen worden sind und ob der Kunde die Leistungen vertragsgemäß
nutzt. Der Kunde verpflichtet sich, D&B zu diesem Zweck während der
allgemein üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftslokalen
oder sonstigen Räumen zu gewähren. D&B wird dem Kunden die Besichtigung
mit angemessenem Vorlauf ankündigen.
2.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die
Informationen für die Überprüfung oder Vorbereitung der Überprüfung von
Einzelpersonen einzusetzen, die einen Kredit oder eine Versicherung für
persönliche oder familiäre Zwecke beantragen. Entsprechendes gilt für
die Verwendung der Informationen für Stellenbewerbungen von
Einzelpersonen. Darüber hinaus wird der Kunde die ihm erbrachten
Leistungen nicht zu gesetzwidrigen sowie wettbewerbswidrigen Zwecken
einsetzen. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm erbrachten Leistungen in
Übereinstimmung mit den gültigen Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland
zu verwenden; insbesondere hat der Kunde die Einhaltung der Bestimmungen
zum Telefonmarketing und zur Anwerbung von Kunden (einschließlich Fax
und/oder E-Mail-Werbung) zu gewährleisten. Weiterhin hat der Kunde
insbesondere die Vorgaben des Bundesdatenschutz-gesetzes einzuhalten.
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz setzt die Übermittlung
personenbezogener Daten unter anderem ein berechtigtes Interesse voraus.
Der Kunde wird daher, sofern in Informationen personenbezogene Daten
enthalten sind, D&B sein berechtigtes Interesse gem. § 29 Abs. 2 Ziffer
1a Bundesdatenschutzgesetz darlegen. D&B ist berechtigt, im Einzelfall
zu überprüfen, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt. Der Kunde
darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen oder verarbeiten,
zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Kunde verpflichtet seine
Mitarbeiter oder sonstige Dritte, die Zugang zu den der Geheimhaltung
unterliegenden Daten haben, zur Verschwiegenheit.
3.
Kopierverbot
Dem Kunden ist
es untersagt, Informationen oder Software zu kopieren, herunterzuladen,
upzuloaden oder in sonst einer Form zu reproduzieren, es sei denn es
handelt sich (1) um Vervielfältigungen für interne Zwecke des Kunden und
die Anzahl der Vervielfältigungen bewegen sich in einem für interne
Verwendungszwecke angemessenem Rahmen oder (2) um das Funktionieren des
Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem
Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln,
wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen
oder Speichern des Programms geschieht, zu denen der Kunde nach diesem
Rahmenvertrag berechtigt ist.
4.
D-U-N-S®-Nummern
Der Kunde ist
berechtigt, die D-U-N-Sâ-Nummern weltweit während der Dauer dieses Vertrages zum Zwecke der
Identifizierung von Unternehmen und/oder Personen sowie zum internen
Geschäftsgebrauchzu nutzen. Wo möglich, wird der Kunde die D-U-N-Sâ-Nummer als solche identifizieren und darauf hinweisen, daß D-U-N-S eine
eingetragene Marke von D&B ist.
5.
Drittleistungen
5.1
Der Kunde ist im Einzelfall berechtigt, einen Dritten (den „Processor“)
mit der Verarbeitung und Speicherung von Informationen zu beauftragen.
Dies setzt allerdings voraus, daß der Kunde mit dem Processor und D&B
zuvor eine „Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung“ nach
Maßgabe von D&B abgeschlossen hat.
5.2
Rechte und/oder Ansprüche des Kunden gegen Dritte, die ihrerseits D&B
Informationen erteilen, sind entsprechend der Ziffern 7 und 10
beschränkt.
5.3
Soweit nicht Ziffer 5.2 etwas anderes bestimmt oder soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist, können Dritte, die nicht Partei dieses
Rahmenvertrages sind, keinerlei Ansprüche aus diesem Vertrag ableiten.
6.
Preise/ Konditionen
6.1
Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise von D&B in Euro.
Der Kunde wird D&B gemäß den Vereinbarungen im Auftrag bezahlen. Preise
und Produktbeschreibungen werden in dem Auftrag festgehalten. Fehlt eine
Regelung zu den Preisen/Produkten im Auftrag, bestimmen sich die Preise
und die Produkte nach den Preis- und Produktlisten von D&B. Diese Listen
stehen dem Kunden sowohl als Druckversion als auch auf der Internetseite
von D&B zur Verfügung. Sie sind Bestandteil dieses Rahmenvertrages.
6.2
Zahlungen sind sofort mit Erhalt der Rechnung und ohne Abzüge fällig. Der
Kunde hat bei seinen Zahlungen die richtige Rechnungs- und Kundennummer
anzugeben. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat er D&B
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §
247 BGB auf die Forderung zu zahlen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist
die Forderung ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von 6 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, bei Verzug beträgt der Zinssatz
ebenfalls 6 %.
Der Kunde ist
zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von D&B
anerkannt worden sind. Entsprechendes gilt für die Zurückhaltung von
Zahlungen wegen Gegenansprüchen, sofern der Kunde ein Unternehmer,
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ist der Kunde kein Kaufmann,
Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so besitzt er nur ein
Zurückbehaltungsrecht für Ansprüche, die aus demselben
Vertragsverhältnis resultieren.
6.3
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
6.4 Sofern dies in dem Auftrag schriftlich vereinbart
ist, ist der Kunde berechtigt, nicht beanspruchte Leistungen bei
Verlängerung des Auftrages zu übertragen.
6.5 Sofern der Kunde den im Auftrag vereinbarten
Leistungsumfang überschreitet, wird er D&B die für das Propdukt
anwendbare, von D&B festzusetzende Vergütung für die zusätzlich in
Anspruch genommenen Leistungen zahlen.
6.6 Sofern der mit dem Kunden vereinbarte Preis auf
einer Schätzung des Auftragsvolumens im Auftrag beruht und der Kunde
dieses Leistungsvolumen nicht vollständig in Anspruch nimmt, muß der
Preis für die Leistungen neu kalkuliert werden. Der Kunde wird D&B in
diesem Fall den entsprechenden Preis für die von dem Kunden tatsächlich
in Anspruch genommenen Leistungen zahlen.
7.
Gewährleistung
7.1
D&B ist bemüht, ihren Datenbestand zu pflegen. Dem Kunden ist aber bewußt,
daß Informationen bis zu einem gewissen Maße Fehler enthalten können.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er wegen Informationen,
die in geringem Maße Fehler enthalten, keine Gewährleistungsansprüche
geltend machen kann.
7.2
Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, daß die Informationen für die von
ihm verfolgten Zwecke hinreichend bestimmt sind. Wenn offensichtlich
ist, dass die Informationen für die von dem Kunden verfolgten Zwecke
nicht hinreichend bestimmt sind, so muss der Kunde D&B dies schriftlich
innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Informationen mitteilen. D&B wird
etwaige Ungenauigkeiten nach ihrem Wahlrecht entweder auf eigene Kosten
nachbessern oder dem Kunden einen angemessenen Betrag für die nicht
brauchbaren Informationen erstatten.
7.3
Alle Leistungen werden „wie vorhanden und verfügbar“ erbracht.
Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf einen
Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht hierfür
liegt bei D&B. D&B ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von
Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Schlagen die
Nachbesserungsversuche oder die Ersatzlieferungen fehl oder führen sie
innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu keinem Erfolg, hat der Kunde
wahlweise ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag über die betroffene
Leistung oder auf Herabsetzung des Preises.
7.4
Gewährleistungsansprüche für Standard-Software/-Hardware verjähren in
einem Jahr ab Lieferung. Gewährleistungsansprüche für sogenannte
unkörperliche Werke (Individual-Software, Informationen etc.) verjähren
in einem Jahr; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres,
in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die
vorstehenden Begrenzungen und Beschränkungen der Gewährleistung in
Ziffern 7.1 und 7.2 greifen nicht, sofern die Gewährleistungsansprüche
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von D&B, ihrer Organe,
Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder durch das Verschulden
von D&B bzw. von deren Organen, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen
Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe
der Regelungen in Ziffer 10 (Haftung) beschränkt .
8.
Urheberrechte/Geistiges Eigentum
8.1
Der Kunde erkennt an, daß Informationen und Software Eigentum von D&B
sind. Die Rechte von D&B umfassen: (1) die Urheberrechte von D&B,
einschließlich von Informationen, die die Auswahl, die Gestaltung, die
Einordnung und die Präsentation von Informationen oder zuvor erstelltem
oder gesammeltem Material beeinhalten, (2) geheime und streng
vertrauliche Informationen und Informationen, deren Kenntnis ein
besonderes Wertschöpfungspotential beinhaltet sowie (3) Informationen,
die D&B auf ihre Kosten beschafft, zusammengestellt, entwickelt oder
gepflegt hat und deren unberechtigte Nutzung D&B erheblich schädigen
würde oder D& B’s wirtschaftliches Interesse, solche Informationen zu
erstellen, zu entwickeln und zu erhalten, beeinträchtigen würde. Der
Kunde verpflichtet sich, D&B’s geistige Eigentumsrechte an den
Informationen und der Software – sei es durch Handlungen oder durch
Unterlassungen – nicht zu gefährden. Ebenfalls wird der Kunde keine
Handlungen vornehmen oder gestatten, die dazu führen, daß durch die
Informationen oder die Software Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem
Eigentum von D&B oder von Dritten verletzt werden. Entsprechendes gilt
für Unterlassungen des Kunden. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, daß
sich auf jeder von ihm gefertigten Kopie der Informationen und Software
ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die geistigen Eigentumsrechte von
D&B befindet.
8.2
Der Kunde wird keine Marke oder einen sonstigen geschützten Namen von D&B
oder einer ihrer Tochtergesellschaften nutzen oder veröffentlichen. Der
Kunde darf Presseerklärungen in Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag
oder einem Auftrag nur mit Zustimmung von D&B abgeben.
8.3 D&B wird alle Informationen, die der Kunde als
gesetzlich geschützt deklariert, wie ihre eigenen Eigentumsrechte
behandeln. D&B verpflichtet sich, entsprechend identifizierte geschützte
Informationen ausschließlich zur Erfüllung der Vertragsleistungen
gegenüber dem Kunden und zu internen Analysezwecken (z.B. Prüfung und
Analyse solcher Daten zur Verbesserung von D&B’s Produkten und
Leistungen) einzusetzen. Keinem besonderen Schutz unterliegen
Informationen, die (1) ohne Zutun oder Unterlassen von D&B öffentlich
bekannt sind oder werden; (2) bereits vor Offenlegung der Informationen
im Besitz von D&B waren; (3) D&B von dritter Seite im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften offengelegt werden mit der Befugnis, diese
Informationen ohne jede Einschränkung zu nutzen und offenzulegen, oder
(4) Informationen, die D&B selbst beschafft oder entwickelt hat, ohne
auf geschützte Informationen zurückzugreifen.
8.4 D&B steht dafür ein, daß nach ihrem
Kenntnisstand die Software und Informationen – soweit sie in
Übereinstimmung mit diesem Rahmenvertrag verwendet werden – in dem
Staat, in dem D&B ihre Leistungen für den Kunden erbringt, keine
Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte oder geistige Eigentumsrechte
Dritter verletzen. Eine Haftung von D&B ist ausgeschlossen, sofern der
Kunde die Software oder Informationen modifiziert oder diese in welcher
Form auch immer mit von Dritten stammendem Material kombiniert.
9.
Beendigung des Vertragsverhältnisses
9.1
Verletzt eine Partei eine Bestimmung dieses Vertrages oder eines Auftrages
nicht nur unwesentlich, so ist die andere Partei berechtigt, diesen
Rahmenvertrag und/oder den Auftrag fristlos zu kündigen. Eine gegen
Ziffer 12.2 verstoßende Abtretung stellt einen solchen wesentlichen
Grund für die fristlose Kündigung dar. Darüber hinaus ist D&B
berechtigt, diesen Rahmenvertrag und/oder Aufträge mit einer Frist von
30 Tagen zu kündigen. Kündigt D&B diesen Rahmenvertrag und/oder
Aufträge, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so wird D&B dem Kunden
noch nicht aufgebrauchte Vorauszahlungen auf Leistungen erstatten.
9.2
Die Regelungen in den Ziffern 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9.2, 9.3, 9.4, 10 und 11
gelten auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrages fort.
9.3
Sofern der Kunde ohne schriftliche Genehmigung von D&B nach der Beendigung
des Rahmenvertrages oder eines Auftrages Leistungen in Anspruch nimmt,
ist der Kunde verpflichtet, D&B den Listenpreis für die Leistungen zu
zahlen, der zum Zeitpunkt der Beendigung des oder der
Vertragsverhältnisse/s gilt.
9.4
Mit Beendigung einer Vertragslaufzeit wird der Kunde – soweit D&B nicht
etwas anderes bestimmt – unverzüglich alle in seinem Besitz befindlichen
Originale und Kopien betreffend die Software löschen oder vernichten und
auf Verlangen von D&B einen Nachweis hierfür erbringen. Entsprechendes
gilt, wenn der Kunde Software oder Informationen erhält, die dazu
bestimmt sind, ältere Software oder Informationen zu ersetzen.
9.5
Die in Ziffer 9.4 geregelte Pflicht des Kunden, alle in seinem Besitz
befindlichen Originale und Kopien zu löschen oder zu vernichten, gilt
bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auch für alle Informationen,
welche der Kunde während der Laufzeit von D & B erhalten hat.
9.6
Die Beendigung dieses Rahmensvertrages hat die Beendigung aller noch
ausstehenden Aufträge zur Folge.
10.
Haftung
10.1
Entsteht dem Kunden durch eine von D&B verschuldete Lieferverzögerung ein
Schaden, kann der Kunde diesen höchstens in Höhe von 5 % des
Bruttowertes des betroffenen Teils des Gesamtauftrages ersetzt
verlangen. Befindet sich D&B mit einer Leistung in Verzug, so kann der
Kunde von dem Auftrag zurücktreten, nachdem er D&B eine angemessene
Nachfrist unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts bei
Nichterbringung innerhalb der Nachfrist gesetzt hat.
10.2
Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in Ziffer 10.3
bis 10.6 gelten auch für deliktische Ansprüche soweit diese mit
vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.
10.3
Die Haftung von D&B für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen.
Dieser Ausschluß gilt nicht
-
für Schäden, die D&B vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
-
in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für Schäden, die auf
einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch D&B beruhen.
10.4
In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
die Haftung von D&B – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder
Gesundheit – auf den vertragstypischen, für D&B bei Abschluß des
Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
10.5
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in Ziffern 10.3
und 10.4 gelten auch für die Haftung von D&B für ihre Organe,
Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der
Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
10.6
Schadensersatzansprüche des Kunden sind, außer bei Vorsatz von D&B oder
deren Organen, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen, ausgeschlossen,
wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der
Ansprüche durch D&B oder deren Versicherer und einem entsprechenden
Hinweis auf die Drei-Monats-Frist gerichtlich gegen D&B geltend
gemacht werden. Alle etwaigen Schadensersatzansprüche des Kunden (außer
bei Vorsatz von D&B oder dessen Organen/leitenden Mitarbeitern)
verjähren in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres,
in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Soweit andere
Vertragsbedingungen oder das Gesetz eine kürzere Verjährungsfrist
anordnen, sind diese vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen
vorrangig.
10.7
Die Ausschlüsse und Beschränkungen in Ziffer 10.1. bis 10.6 gelten nicht,
soweit Schäden von einer bestehenden Haftpflichtversicherung von D&B
abgedeckt werden.
11.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1
Soweit nicht anders vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Leistungen
und Verpflichtungen aus den Vertragsbeziehungen mit dem Kunden
Darmstadt.
11.2
Mit Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wird Darmstadt als
Gerichtsstand vereinbart. D&B ist aber berechtigt, den Kunden auch an
seinem Gerichtsstand zu verklagen.
11.3
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
12.
Schlußbestimmungen
12.1
Dieser Rahmenvertrag, die im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag erteilten
Aufträge sowie alle Anlagen, Ergänzungen, Listen und Formblätter von
D&B, auf die in diesem Rahmenvertrag Bezug genommen wird, stellen die
gesamte Vereinbarung zwischen D&B und dem Kunden betreffend die Leistung
von D&B dar. Sofern Aufträge sowie Anlagen, Ergänzungen, Listen und
Formblätter von D&B Regelungen zu Punkten enthalten, die auch Gegenstand
einer Regelung des Rahmenvertrag sind, so wird der betreffende Punkt
grundsätzlich durch sämtliche vorhandene Bestimmungen zusammen geregelt.
Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen eines Auftrags und den
Regelungen dieses Rahmenvertrages sind die Regelungen zu den Leistungen,
die in dem betreffenden Auftrag festgelegt sind, in dem Umfang
vorrangig, in dem der Widerspruch besteht. Soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist, bedürfen Änderungen oder Ergänzungen
dieses Rahmenvertrages oder von Aufträgen der Schriftform.
Dies gilt auch in Bezug auf eine Vereinbarung über die
Aufhebung der Schriftform.
12.2
Dieser Rahmenvertrag bindet und wirkt für und gegen die Parteien und ihre
Rechtsnachfolger. Keine Partei darf diesen Rahmenvertrag oder aus ihm
resultierende Ansprüche ohne vorherige schriftliche Zustimmung der
anderen Partei auf Dritte übertragen/abtreten. D&B ist allerdings
berechtigt, diesen Rahmenvertrag im Rahmen Verbindung mit einer
Unternehmensfusion auf eine neu gegründete Gesellschaft oder die neu
konsolidierte Einheit zu übertragen. Entsprechendes gilt, sofern alle
oder im wesentlichen alle Vermögensgegenstände von D&B auf einen
Erwerber übertragen werden, für die Übertragung dieses Rahmenvertrages
oder aus ihm resultierender Ansprüche auf den Erwerber.
12.3
D&B darf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (entweder in der
gedruckten Version oder online) jederzeit ändern, vorausgesetzt, dass
D&B den Kunden schriftlich über eine solche Änderung informiert und den
Kunden außerdem darüber informiert, dass, falls der Kunde der Änderung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von dreißig (30)
Tagen nach Erhalt der Nachricht schriftlich widerspricht, seine
Zustimmung zu den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als
erteilt gilt. Die Zustimmung des Kunden zu den geänderten allgemeinen
Geschäftsbedingungen gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb
von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Nachricht schriftlich
widerspricht. |